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Impfschäden

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?

Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben:

  • durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
  • durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
  • durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung

Leistungen für Beschädigte

  • Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
  • Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
  • Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
  • Übernahme von Rehabilitationskosten
  • Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat

Leistungen für Hinterbliebene

  • Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente, wenn der Tod Folge des Impfschadens war

Hinweis
Impfung muss in Österreich erfolgt sein. Anspruch auf Entschädigung haben auch nicht österreichische StaatsbürgerInnen