Inhalt:
Impfschäden
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz?
Personen, die eine Gesundheitsschädigung erlitten haben:
- durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung oder
- durch eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
- durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung
Leistungen für Beschädigte
- Beschädigtenrente ab dem 15. Lebensjahr, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Impfung länger als drei Monate um mindesten 20 % gemindert ist
- Erhöhungsbetrag für Schwerbeschädigte (einkommensabhängig)
- Pflegezulage (Pflegebeitrag vor dem 15. Lebensjahr)
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
- Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens
- Übernahme von Rehabilitationskosten
- Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat
Leistungen für Hinterbliebene
- Sterbegeld, Witwen- und Waisenrente, wenn der Tod Folge des Impfschadens war
Hinweis
Impfung muss in Österreich erfolgt sein. Anspruch auf Entschädigung haben auch nicht österreichische StaatsbürgerInnen