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Tuberkulosekranke

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Tuberkulosegesetz?

Personen, bei denen die Krankheit durch ärztlichen Befund festgestellt wurde, sofern sie nicht gleichartige Ansprüche gegenüber einem anderen Leistungsträger beziehungsweise anderen gesetzlichen Bestimmungen haben (zum Beispiel Krankengeld, Entgeltfortzahlung).

Achtung:
Jede Erkrankung an Tuberkulose ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Es besteht Behandlungspflicht!

Leistungen für Tuberkulosekranke

  • Medizinisch und berufliche Rehabilitation
  • Pflege in Krankenanstalten, Genesungsheimen und Kuranstalten
  • Ärztliche Hilfe und orthopädische Versorgung
  • Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs

Anträge sind schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise beim Magistrat einzubringen.